Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden, Service Level Agreements (SLAs).
    2. Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
    3. Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop https://bits.at
    4. Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit BITS – Benedikt IT Services e.U., Matthias Benedikt, Höchstädtplatz 4/201, 1200 Wien, zustande.
  2. Leistungsumfang Allgemein
    1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA. Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.
    2. Grundlage der, für die Leistungserbringung des AN eingesetzten, Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
    3. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
    4. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeiten, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
    5. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom AG angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem AG die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.
    6. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
    7. Der AN ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
    8. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des AG. Der AN wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
    9. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den AN erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der vom AG gewählten Weise (z.B. online, am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des AN) innerhalb der normalen Arbeitszeit des AN. Erfolgt auf Wunsch des AG oder aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der, die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden, Mitarbeiter obliegt dem AN, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
    10. Dem AN obliegt keine Verantwortung gegenüber von ihm nicht betriebene, erstellte oder verwaltete Netze bzw. Netz- oder anderweitige Telekommunikationsdienstleistungen bis hin zu einer im Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind.
    11. Die Überprüfung von, zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Transport übergebenen, Daten des AG oder Dritter auf ihren Inhalt oder logischen Gehalt fällt nicht in den verpflichtenden Zuständigkeitsbereich des AN. Der AG haftet dafür, wenn er dem AN Daten mit rechtswidrigen oder für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung untauglich gemachten Daten zur Verfügung stellt und dem AN dadurch ein Schaden oder Mehraufwand entsteht.
    12. Entstandene Schäden, die daraus resultieren, dass die Daten Dritter, die der AN zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat, oder weiterer Personen, die in keinem Vertragsverhältnis zu ihm stehen, jedoch missbräuchlich handeln, befinden sich außerhalb des Haftungsrahmens des AN, gesetzt den Fall, dass er besagten Missbrauch mithilfe des Standes der Technik und branchenüblicher Standards weder verhindern konnte bzw. musste.
    13. Der AN verpflichtet sich, die vertragsgegenständliche Software entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:
      1. Supportklasse A:
        1. Informationsservice: Der AG wird über neue Programmstände, verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. informiert.
        2. Hotline-Service: Der AN steht dem AG innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten des AN bei fallweise auftretenden Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung. Der AN ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden, kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen einzuführen.
      2. Supportklasse B:
        1. Update Service: Der AN stellt zum von ihm festgelegten Termin dem AG die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme, aufgrund gesetzlicher Änderungen, enthalten. Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen Programmlogik führen, d.h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmodulen führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen der Hard- und Software, fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese Programme werden, neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen, dem AG gesondert angeboten.
      3. Supportklasse C:
        1. Installation von Programm-Updates: Der AN übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen der neuen Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem.
        2. Problembehandlung vor Ort: Falls die Problembehandlung des vertraglich festgelegten Leistungsumfanges nicht durch Hotline-Service, Remote-Support etc. gelöst werden kann, wird der AN diese am Standort des Computersystems vornehmen.
    14. Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom AG reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich an den AN zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der AG verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem AN kostenlos zur Verfügung zu stellen und den AN zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom AN zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen: Von dieser Verpflichtung ist der AN dann befreit, wenn im Bereich des AG liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen.
    15. Stellt der AN Client-Software zur Verfügung, so ist deren Funktionieren nur unter den vertraglich spezifizierten Rahmenbedingungen, insbesondere aber jedenfalls nur unter der Bedingung gleichbleibender Betriebsumgebung und Identität der zu Vertragsschluss dem technischen Umfeld vorgelagerten Netzwerkdienstleistungen gewährleistet.
  3. Leistungsumfang Hosting
    1. Die Betreibung und Wartung des Servers sowie die Anbindung eben dieses an das Internet erfolgt durch den AN. Eine konstante und fehlerfreie Funktion kann aus technischen Gründen nicht zugesichert werden. Jedoch überwacht der AN die Funktionstüchtigkeit des Servers und seine Verbindung zum Internet und ist darum bemüht, auftretende Fehler, Unterbrechungen und jedwede Störung umgehend zu beheben.
    2. Eine störungs- und unterbrechungsfreie Bereitstellung sämtlicher Dienste zu jeder Tages- und Nachtzeit wird vom AN angestrebt. Sollten vorhersehbare Betriebsunterbrüche auftreten, die zur Störungsbehebung, Vornahme von Wartungsarbeiten, Ausbau des Dienstes usw. führen, wird der AG, sofern dies möglich ist, zeitgerecht darüber in Kenntnis gesetzt.
    3. Eine mögliche Leistungsänderung ebenso wie Produktanpassungen sind dem AN jederzeit vorbehalten. Mit der Publikation der jeweiligen Internetseite treten derartige Änderungen in Kraft. Bei der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 bleibt dem AG ein Kündigungsrecht verwehrt, sofern es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise im Sinne eines in der Preisliste aufgelisteten oder sonstig vereinbarten Indexes angepasst werden. Eventuell mit dem AG vereinbarte Rabatte nehmen an der allfälligen Preissenkung nicht teil, sofern dies nicht explizit anders ausgemacht worden ist. Jedwede Vereinbarung muss schriftlich festgehalten werden.
    4. Eine Zusicherung seitens des AG an den AN, den Server nicht zur Speicherung oder Distribution obszöner, pornographischer, hetzerischer, bedrohlicher oder verleumderischer Inhalte zu missbrauchen, muss gewährleistet sein. Ebenso obligat ist die Zusicherung, dass durch die Seiteninhalte keine Lizenz- oder Copyrightrechte Dritter verletzt werden. Der AG ist selbst verantwortlich für jedweden Inhalt der Website Seiten.
    5. Der AG ist dazu verpflichtet, ein allseits zugängliches Impressum zu publizieren.
    6. Weiters ist der AG dazu verpflichtet, weder Werbe-Rundschreiben noch Massenmailings (Mailingaktionen) per E-Mail über E-Mail-Adressen seiner Domain zu versenden, ohne zuvor eingeholter Zustimmung der E-Mail-Empfänger. Das E-Mail-Konto kann bei Verstößen kurz- und langfristig gesperrt werden.
    7. Zu Verrechnungszwecken wie auch zur Behebung von technischen Mängeln ist dem AN eine Speicherung und Auswertung von Verbindungsdaten (Source- und Destination IP und sämtliche andere Logfiles) vorbehalten.
    8. Bei Verdacht auf sicherheitsgefährdende Netzaktivitäten eines Kundenkontos, steht es dem AN frei, dieses Konto zu trennen, um den eigenen als auch fremde Server zu schützen. Allanfällige Kosten diesbezüglich sind vom AG zu übernehmen.
    9. Sämtliche persönliche Daten werden vertraulich behandelt und der AN verpflichtet sich dazu, private Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Erforderliche Daten in Bezug auf die Geschäftsabwicklung werden gespeichert und nach Absprache mit dem AG im Zuge der Bestellabwicklung an eingebundene Unternehmen zur Auftragsbearbeitung übermittelt.
    10. Werden dem AG feste IP-Adressen zur Verfügung gestellt, obliegt dem AN das Recht, diese zu jedem Zeitpunkt zu ändern, sofern es aus technischer Sicht sinnvoll bzw. notwendig erscheint. Jedwede Ansprüche des AG aufgrund diesbezüglicher Änderungen, vor allem für Aufwandersatz, sind nicht möglich.
    11. Bei Hosting, Housing und anderen Produkten sind die Server über eine komplexe Netzwerkinfrastruktur an das Internet gekoppelt. Jeglicher Datenverkehr wird über diverse aktive und passive Netzwerkkomponenten, wie etwa Router und Switcher, geleitet, welche lediglich eine vorkonfigurierte maximale Datendurchsatzrate ermöglichen. Aus diesem Grund können an bestimmten Stellen die Datenverkehrskapazitäten für einzelne Server limitiert sein und nicht der theoretisch maximalen und am Switch-Port verfügbaren Bandbreite entsprechen. Für die Höhe der tatsächlich für einzelne Server zur Verfügung stehenden Bandbreite übernimmt der AN keine Garantie.
    12. Dem AG ist eine Weitergabe ebenso wie ein Wiederverkauf der vertragsgegenständlichen Leistungen untersagt und erfordert (ausgenommen gegenüber Verbrauchern) eine dezidierte und gesonderte schriftliche Zustimmung des AN.
  4. Domains
    1. Bestellungen von Domains oder Subdomains, die aufgrund ihres Namens gegen geltendes Recht verstoßen oder verstoßen könnten, sind unwirksam.
    2. Der AG ist dafür verantwortlich, dass eine Domain oder Subdomain nicht gegen Markenrechte oder sonstige Rechte an dem Namen oder der Bezeichnung verstoßen. Der AG befreit den AN von jeglicher Haftung, die hierdurch entstehen könnte.
    3. Die Registrierung einer Domain für den AG erfolgt bei einer Drittfirma oder dem jeweiligen NIC-Registrar.
    4. Der AG kann nicht gewährleisten, dass eine Domain, die beim Antrag auf Registrierung noch als frei geführt wurde, tatsächlich auch frei ist.
    5. Die gewünschte(n) Domain(s) werden nach Zahlungseingang zeitnah registriert und sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.
  5. Verfügbarkeit und Reaktionszeit
    1. Der AN erbringt seine Leistungen mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Er kann allerdings keine Gewähr dafür übernehmen, dass seine Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
    2. Sollten jedoch Dienste über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht verfügbar sein, dann verlängert sich bei Vorauszahlung die Dauer der Leistungserbringung um diese 24 Stunden übersteigende Zeitspanne bzw. wird (bei anderen Abrechnungsformen) kein Entgelt für diesen Zeitraum verrechnet.
    3. Der AN verpflichtet sich, auf Fehlermeldungen des AG innerhalb von sechs Stunden während der Geschäftszeiten des AN zu reagieren.
  6. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
    1. Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des AG.
    2. Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der AN berechtigt, die angefallenen Kosten dem AG mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
    3. Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
    4. Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
    5. Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
    6. Der AN wird frei von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des AN von Mitarbeitern des AG oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.
  7. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
    1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.
    2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inklusive Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen -gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich bei dem vom AN benannten Ansprechpartner vorbringen.
    3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
    4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang des AN enthalten ist, sorgt der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung.
    5. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
    6. Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
    7. Der AG erbringt alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
    8. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen, trotz möglicher Einschränkungen, dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die vom AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die, dem AN hierdurch entstehenden, Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den jeweils geltenden Sätzen des AN gesondert vergüten.
    9. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und hm zurechenbare Dritte die vom AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln. Der AG haftet gegenüber dem AN für jeden Schaden.
    10. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
  8. Personal
    1. Werden Mitarbeiter des AG vom AN übernommen, nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
  9. Change Requests
    1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
  10. Leistungsstörungen
    1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist, seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
    2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels vornehmen.
    3. Der AG unterstützt den AN bei der Mängelbeseitigung und stellt alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Einen, durch eine verspätete Meldung entstehenden, Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
    4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für jegliche dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
  11. Vertragsstrafe
    1. Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw. Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die Wiederherstellung die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen Wiederherstellung (Erfüllung) laut SLA an den AG zu bezahlen: Die obengenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen. Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  12. Haftung
    1. Der AN haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der AN unbeschränkt.
    2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenem Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
    4. Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab.
    5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 12.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als in diesem Vertrag genannte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
  13. Vergütung
    1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
    2. Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien).
    3. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
    4. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen, ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen, sofort fällig zu stellen.
    5. Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik gemäß der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
    6. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.
    7. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, wird der AG den AN schad- und klaglos halten.
  14. Höhere Gewalt
    1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstige Nichtverfügbarkeiten von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
  15. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
    1. Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
    2. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Das Gleiche gilt für die Nutzung von Softwareprodukten auf "Standalone-PCs", wobei für jeden PC eine Lizenz erforderlich ist.
    3. Für vom AN an den AG überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
    4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
    5. Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
  16. Laufzeit des Vertrags
    1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner oder eingegangene Zahlung des Kunden in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, schriftlich, per Kündigungsformular, signierter Email oder eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
    2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner, trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung, wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
    3. Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und dem AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
    4. Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.
    5. Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einem vom AG benannten Dritten.
    6. Gekündigte Domains werden mit Ende der Vertragslaufzeit auch beim Registrar automatisch gelöscht. Für sicheren bzw. rechtzeitigen Transfer zu einem anderen Provider ist der Kunde verantwortlich.
  17. Rücktrittsrecht / Widerrufsrecht
    1. Da bei der Zahlung mit Stripe & PayPal umgehend die gewünschte(n) Domain(s) und Server bestellt werden, ist in diesem Falle ein Rücktritt nicht möglich. Das im Bestellvorgang vereinbarte Entgelt für die Domain ist daher jedenfalls zu entrichten. Eine Kündigung oder Transfer von einer Domain kann zu jeder Zeit erfolgen und wird zeitnah in Auftrag gegeben.
    2. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir mit der Ausführung des Vertrages erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragserfüllung unsererseits verlieren. Wir weisen darauf hin, dass wir den Vertragsschluss von der vorgenannten Zustimmung und Bestätigung abhängig machen können.
  18. Datenschutz / Geheimhaltung
    1. Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich des AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der AN verpflichtet sich und insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
    2. Die Überprüfung der Zulässigkeit von vom AG in Auftrag gegebener Datenverarbeitungen hinsichtlich datenschutzrechtlicher Vorschriften obliegt nicht dem AN. Der AG muss die Zulässigkeit der Überlassung personenbezogener Daten an den AN, ebenso wie deren Verarbeitung durch den AN gewährleisten.
    3. Zum Schutz von Daten und Informationen des AG, die an den Standorten des AN gespeichert sind, ergreift der AN alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen, um diese vor einem unberechtigten Zugriff vor Dritten zu schützen. Sollte es Dritten jedoch gelingen, auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu erlangen, haftet der AN nicht dafür.
    4. Der AG stimmt bei Abschluss des Vertrages zu, dass Daten aus dem jeweils behandelten Geschäftsfall an Unterauftragnehmer, die bei der Abwicklung des vereinbarten Auftrages involviert sind, weitergegeben werden dürfen.
    5. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen, im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung, zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
    6. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
  19. Gewährleistung
    1. Ein Einverständnis beider Vertragsteile darüber, dass das Entwickeln einer in allen Anwendungsbedingungen fehlerfreien Software nicht möglich ist, wird vorausgesetzt. Der AN erbringt die vereinbarten Leistungen an der vom AG beigestellten Hard- und Software (z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc.) in dem Ausmaß, welches die vom AG beigestellten technischen Voraussetzungen ermöglichen. Für die funktionale Herstellung sämtlicher Anforderungen mittles beigestellter Komponenten des AG übernimmt der AN keine Gewähr.
    2. Eine Garantie, dass alle Softwarefehler behoben werden können, obliegt nicht dem AN. Jedoch gewährleistet er zugesicherte Eigenschaften und ist im Fall erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu einer Nachbesserung ermächtigt und verpflichtet, sofern dies keinen unangemessenen Mehraufwand bedeutet. Dem AG steht es frei, nach den allgemein geltenden Gewährleistungsregeln vorzugehen, sollte es dem AN innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich sein, durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beheben oder zumindest soweit zu umgehen, dass dem AG eine vertragskonforme Nutzung offen steht.
    3. Für als „Public Domain“, „Freeware“ oder „Shareware“ klassifizierte Software, leistet der AN keinerlei Gewähr.
    4. Eine Gewährleistung dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des AG entspricht (sofern dies nicht explizit im Vertrag festgehalten wurde) und mit weiteren Programmen des AG einwandfrei und ununterbrochen kooperiert, obliegt nicht dem AN. Der AN übernimmt im Falle der Erbringung von Internetdienstleistungen hinsichtlich der bekannten nicht absoluten Verlässlichkeit des Internet keine Gewähr für die Übermittlung von Daten, vor allem nicht für deren vollständigen, korrekten und zeitgerechten Transport. Sollte jedoch Gewähr geleistet werden müssen, beträgt eine diesbezügliche Frist insgesamt 3 Monate. Vor Preisminderung oder Wandlung hat hierbei klar die Nachbesserung einen zu beachtenden Vorrang. Die Verpflichtung des AN zum Beweis seiner Unschuld (Beweislastumkehr) ist ausgeschlossen.
  20. Preise
    1. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die auf der Website des AN aktuell publizierten Preise. Der AN hält sich vor, die Preise jederzeit anzupassen. Die Änderungen gelten vom AG von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
    2. Die Kosten von Datenträgern sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
    3. Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des AN erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des AG ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der AG die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des AN.
    4. Alle angeführten Preise verstehen sich in der Währungseinheit Euro brutto inklusive der gesetzlichen österreichischen Mehrwertsteuer zum aktuell geltenden Steuersatz. Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt.) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des AG.
    5. Vertragsbeginn ist das Datum der Auslieferung der Zugangsdaten an den Kunden.
    6. Es gilt generell Vorauszahlung. Das Zahlungsziel beträgt zwei Wochen.
    7. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche noch offene Forderungen des AN zur sofortigen Zahlung fällig. Der AN ist berechtigt, die Inanspruchnahme der Dienstleistungen auszusetzen und den Vertrag fristlos und ohne Entschädigung aufzuheben.
    8. Wird anstelle der Zustellung der Rechnung per Email eine schriftliche Rechnung gewünscht, so wird diese Dienstleistung zum Satz von €1,40 je Rechnung veranschlagt.
  21. Liefertermine
    1. Der AN ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des AG während der normalen Arbeitszeit des AN Auskunft zu geben.
    2. Dem AG steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
    3. Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
  22. Richtlinien zur akzeptablen Nutzung
    1. Der AG verpflichtet sich, die vertraglichen Dienstleistungen in keinster Weise zu missbrauchen, die gegen geltendes Recht verstoßen oder zur Beeinträchtigung Dritter führen kann (z.B. Verbreitung von Malware/Viren, illegale Nutzung von Bot-Nets, Urheberrechtsverletzungen, o.ä.). Das schließt den Versand von ungewünschten, unaufgeforderten (Werbe/Massen-) Mails an Dritte mit ein (Spam).
    2. Anfallende Kosten der Erkennung, Verfolgung, Unterbrechung der Services und alle anderen Aufwände in diesem Zusammenhang, werden dem AG verrechnet. Der AN übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich aus der Unterbrechung der Services ergeben und der AG verzichtet auf jegliche Haftungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber dem AN.
  23. Sonstiges
    1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
    2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2) auszuzahlen.
    3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
    4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
    5. Jede Verfügung über die, aufgrund des Vertrags bestehenden, Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
    6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des AN als vereinbart.
  24. Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem AN und AG unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Erfüllungsort ist der Sitz des AN. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem AN und dem AG ergebenden Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, wird das für den Sitz des AG sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist der AN berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
    3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand: 01.03.2019

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